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Webentwicklung20. Juli 2026 6 Min.
Yasir A. B. – Head of TNK

Von Yasir A. B. · Head of TNK

BFSG 2026: Wann Ihre Website barrierefrei sein muss

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG – und viele Geschäftsführer sind bis heute unsicher, ob es sie betrifft. Das Gesetz setzt die europäische Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in nationales Recht um und verpflichtet Anbieter bestimmter digitaler Produkte und Dienstleistungen, diese barrierefrei zu gestalten. Für Unternehmen mit Onlineshop oder buchbaren Online-Diensten ist das keine freiwillige Kür mehr, sondern eine gesetzliche Anforderung mit realen Konsequenzen. Dieser Beitrag ordnet ein, wen die Pflicht trifft, was technisch dahintersteckt und warum sich das Thema auch jenseits der reinen Rechtssicherheit lohnt.

Was das BFSG verlangt – und seit wann

Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft, eine allgemeine Übergangsfrist gibt es nicht mehr. Betroffen sind vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern: Onlineshops, Buchungssysteme, Banking- und Zahlungsdienste, Telekommunikation sowie E-Books. Wer über seine Website Produkte oder Dienstleistungen an Endkunden verkauft oder abschließbar macht, fällt in aller Regel darunter. Reine Informationsseiten ohne Bestell- oder Vertragsfunktion sind dagegen häufig nicht direkt erfasst – die Grenze verläuft an der Frage, ob auf der Seite ein Verbrauchergeschäft zustande kommt.

Wen die Pflicht trifft – und wen nicht

Eine wichtige Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen: Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz beziehungsweise Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen von der Pflicht befreit. Diese Ausnahme greift allerdings nur für Dienstleistungen, nicht für die Herstellung erfasster Produkte – und sie ist enger, als viele hoffen: Wer eine der beiden Schwellen überschreitet, ist in der Pflicht. Auch der Irrglaube, reines B2B-Geschäft sei automatisch außen vor, hält nicht immer stand. Sobald Verbraucher zu Ihren Kunden zählen, sollten Sie den Anwendungsbereich sauber prüfen lassen, statt auf eine bequeme Auslegung zu setzen.

Was „barrierefrei" technisch bedeutet

Maßstab ist die Norm EN 301 549, die auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Stufe AA verweist. Dahinter stehen konkrete, überprüfbare Anforderungen: ausreichende Farbkontraste, vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, sinnvolle Alternativtexte für Bilder, klar beschriftete Formularfelder und eine Struktur, die Screenreader zuverlässig vorlesen können. Hinzu kommt eine Barrierefreiheitserklärung, die den Stand dokumentiert und einen Rückmeldeweg anbietet. Das meiste davon ist keine Frage des Geschmacks, sondern lässt sich mit Prüfwerkzeugen messen – und genau deshalb auch gezielt umsetzen.

Was bei Verstößen droht

Überwacht wird die Einhaltung durch Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer. Werden Mängel festgestellt und nicht behoben, drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Hinzu kommt ein praktisches Risiko, das viele unterschätzen: Wettbewerber und Verbände können Verstöße abmahnen, was schnell teurer und aufwendiger wird als eine rechtzeitige Anpassung. Für die meisten Unternehmen ist die nüchterne Kalkulation deshalb eindeutig – eine barrierefreie Umsetzung kostet deutlich weniger als das Risiko, das man mit dem Nichtstun eingeht.

Barrierefreiheit zahlt doppelt ein

Der oft übersehene Teil der Geschichte: Barrierefreiheit ist kein reiner Kostenposten, sondern verbessert Ihre Website messbar. Sauberer Aufbau, klare Struktur und beschreibende Texte helfen nicht nur Menschen mit Einschränkungen, sondern auch Suchmaschinen – vieles, was WCAG verlangt, überschneidet sich mit guter Suchmaschinenoptimierung. Gleichzeitig erweitern Sie Ihre Reichweite: Rund jeder zehnte Nutzer ist auf barrierearme Bedienung angewiesen, und eine Seite, die sich gut per Tastatur oder Screenreader bedienen lässt, ist meist auch für alle anderen schneller und verständlicher. Barrierefreiheit und Conversion-Optimierung ziehen häufiger am selben Strang, als man zunächst denkt.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Der pragmatische Weg beginnt mit einer ehrlichen Bestandsaufnahme: Fällt Ihre Website unter das BFSG, und wenn ja, wo steht sie gemessen an WCAG 2.1 AA? Ein automatisierter Test deckt viele Punkte auf, ersetzt aber keine manuelle Prüfung der zentralen Abläufe wie Bestellung und Kontakt. Auf dieser Basis lässt sich priorisieren, was zuerst angepasst werden muss – oft sind es Kontraste, Formulare und die Tastaturbedienung. Genau diese Verbindung aus rechtlicher Einordnung, technischer Prüfung und sauberer Umsetzung begleiten wir bei TNK im Rahmen der Webentwicklung. Wenn Sie wissen möchten, ob und wo Ihre Website nachbessern muss, ist ein kostenloses Erstgespräch der einfachste erste Schritt.

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